Der Handel kann betrieben werden in Form von:
- Einzelhandel: Einzelhandel betreibt, wer berufsmäßig in seinem Namen und auf eigene Rechnung Handelsgüter einkauft und an einer festen Verkaufsstelle oder auf irgendeine andere Weise dem Endverbraucher weiterverkauft.
Formen des Einzelhandels:
- Nahversorgungsgeschäfte
- betriebsinterne Geschäfte
- Verkauf über Automaten
- Versandhandel und Vertrieb über das Fernsehen und andere Medien
- Haustürgeschäft
- Handel auf öffentlichen Flächen (ex Wanderhandel)
Sämtliche Kompetenzen im Bereich Einzelhandel, so die Überprüfung der beruflichen und moralischen Voraussetzungen der Antragsteller, die Überwachung der Sonderverkäufe (Ausverkäufe, Werbeverkäufe, Saisonschlussverkäufe), der Geschäftszeiten und der Preisauszeichnungen sind der Gemeinde übertragen worden.
Im Bereich Großhandel obliegt die Zuständigkeit der Handelskammer.
Arten von Einzelhandelsbetrieben:
- Unter kleinen Handelsbetrieben versteht man Betriebe, die über eine Verkaufsfläche von maximal 100 Quadratmetern in Gemeinden mit höchstens 10.000 Einwohnern und von maximal 150 Quadratmetern in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern verfügen (auf nationaler Ebene 150 m² in Gemeinden bis 10.000 Einwohner und 250 m² in Gemeinden über 10.000 Einwohner). Die Eröffnung, die Übersiedlung innerhalb derselben Gemeinde, die Vergrößerung oder Verkleinerung der Verkaufsfläche eines Kleinhandelsbetriebes und die Änderung des Warenbereiches müssen der Gemeinde mit den vom Assessorat für Handel erarbeiteten Bögen mitgeteilt werden. Erhebt die Gemeinde innerhalb von 30 Tagen gegen die geplante Initiative keine Einwände, kann das Vorhaben durchgeführt werden. Auch bei Einzelhandel über besondere Verkaufsformen (betriebsinternes Geschäft, Automaten, Versandhandel und Vertrieb über das Fernsehen oder über andere Formen, E-Commerce, Internet, Haustürgeschäfte) ist jeweils eine eigene Mitteilung an die Gemeinde zu machen. Bei Haustürengeschäften macht der Betreffende die Mitteilung an die Wohnsitzgemeinde, welche auch die entsprechenden Voraussetzungen überprüft.
- Unter mittleren Handelsbetrieben versteht man Betriebe, deren Fläche die genannten Grenzen des Kleinhandelsbetriebes überschreiten und maximal 500 Quadratmeter beträgt (auf nationaler Ebene bis 1.500 m² in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern und bis 2.500 m² in Gemeinden über 10.000 Einwohner). Die Eröffnung, die Übersiedlung, die Vergrößerung der Verkaufsfläche und Ausdehnung des Warenbereiches von mittleren Handelsbetrieben ist an die vom zuständigen Bürgermeister erteilte Erlaubnis gebunden.
- Unter Großverteilungsbetrieben versteht man Betriebe mit einer Verkaufsfläche von über 500 Quadratmetern (auf nationaler Ebene über 1.500 m² beziehungsweise 2.500 m²). Großverteilungsbetriebe fallen in die Zuständigkeit des Landesrates für Handel.
Die Warenbereiche unterteilen sich in:
- Nichtlebensmittel: die Zugangsvoraussetzungen für den Nichtlebensmittelbereich beschränken sich auf moralische Voraussetzungen (Art. 71, Legislativdekret 59/2010)
- Lebensmittel: die Ausübung jeglicher Handelstätigkeit in der Lebensmittelbranche, auch wenn sie sich nur an einen bestimmten Personenkreis richtet, ist all jenen erlaubt, die im Besitz einer der folgenden beruflichen Voraussetzungen gemäß Art. 71, Legislativdekret 59/2010 sind:
- erfolgreich abgeschlossener Besuch eines von der Landesregierung Bozen oder von anderen Regionen und von der Autonomen Provinz Trient eingerichteten oder anerkannten Berufslehrgangs für den Handel, die Zubereitung oder die Verabreichung von Lebensmitteln;
- mindestens zwei Jahre lang in den letzten fünf Jahren, auch nicht durchgehend, bei Unternehmen gearbeitet zu haben, die im Lebensmittelsektor oder im Sektor der Verabreichung von Speisen und Getränken tätig sind, als qualifizierter Angestellter, zuständig für den Verkauf oder die Verwaltung oder die Zubereitung der Lebensmittel, oder als mitarbeitender Gesellschafter oder als mitarbeitendes Familienmitglied, wenn es sich um Ehepartner, Verwandte oder Verschwägerte des Unternehmers bis zum dritten Grad handelt, nachgewiesen durch die Eintragung beim Nationalen Institut für die Sozialvorsorge.
- Besitz eines Diploms einer Oberschule zweiten Grades oder eines Laureatsdiploms, auch dreijährige, oder einer anderen mindestens dreijährigen Schule mit berufsbildender Ausrichtung, sofern der jeweilige Bildungsweg Ausbildungsfächer hinsichtlich dem Handel, der Zubereitung oder der Verabreichung von Lebensmitteln enthält. Mit Rundschreiben Nr. 3642/C vom 15.05.2011 (PDF 4,4 MB) hat das Ministerium der wirtschaftlichen Entwicklung jene Diplome bekanntgegeben, die zum Handel imLebensmittelbereich befähigen.
Besondere Warenlisten:
In nachfolgend angeführten Betrieben (schon im Besitz einer Lizenz für die Führung dieses Betriebes) darf ohne Genehmigung Einzelhandel, jedoch im Rahmen der von den einzelnen Warenlisten angeführten Beschränkungen betrieben werden:
- Beherbergungsbetriebe
- Tankstellen
- Monopolwaren
- Apotheken
- Kinosäle und Theater
- Schwimmbäder
- Gärtnereien
- Schank- und Speisebetriebe
Zur Eröffnung eines nachfolgend angeführten Betriebes bedarf es entweder der Mitteilung an die Gemeinde oder Genehmigung seitens des zuständigen Bürgermeisters:
- Einzelhandelsgeschäfte in Campinganlagen
- Einzelhandelsgeschäfte in Gewerbezonen
- Einzelhandel von in Flaschen abgefüllten Getränken (Ermächtigung)
- Würstelstände (Ermächtigung)
- Handel auf öffentlichen Flächen
Der Handel auf öffentlichen Flächen darf nur von jenen ausgeübt werden, die im Besitz der entsprechenden Erlaubnis sind.
Es gibt zwei Arten der Erlaubnis:
Typ a vom zuständigen Bürgermeister ausgestellte mehrjährige Konzession für einen Standplatz, der an einem, mehreren oder allen Tagen der Woche oder des Monats genutzt werden kann
Typ b vom zuständigen Landesrat erteilte Genehmigung für den Handel auf jeder Fläche, aber nur in Form des Wanderhandels, zum Verkauf am Wohnsitz des Konsumenten und für die Teilnahme an Messen und für die zeitweilige Zuweisung der nicht besetzten Standplätze, auf nationalem Gebiet.