Der Artikel 32 des Einheitstextes von 1934 überträgt der Handelskammer die Führung des Verzeichnisses der Sachverständigen und Experten. Die entsprechenden Bestimmungen sind in einer ministeriellen Grundsatzverordnung enthalten. Für die Eintragung in dieses Verzeichnis sind entsprechende berufliche und moralische Voraussetzungen erforderlich. Die Feststellung des Vorhandenseins dieser Voraussetzungen obliegt einer Kommission, die die Kandidaten gegebenenfalls einem Prüfungskolloquium unterziehen kann.
Die Eintragung in das Verzeichnis nimmt der Kammerausschuss über Vorschlag der genannten Kommission vor.
Siehe dazu Verzeichnis der Fächer und Unterfächer (PDF 54 KB)
Fristen des Verwaltungsverfahrens
Innerhalb 90 Tagen ab Protokollierung des Antrags um Eintragung
Verantwortliche des Verwaltungsverfahrens
Dr. Georg Tiefenbrunner, Direktor des Amtes für Berufsverzeichnisse, Gastgewerbe- und Handelsordnung