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Befähigung zur Führung von gastgewerblichen Betrieben

 
Landesgesetz Nr. 58/1988

Die Verabreichung von Getränken oder Speisen und Getränken sowie die Beherbergung von Gästen wird, sofern sie gewerbemäßig ausgeübt werden und nicht in die Regelung des Urlaubes auf dem Bauernhof, in die Bestimmung über die Schutzhütten und die Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen fallen, vom Landesgesetz  58/1988 und dem Dekret des Landeshauptmannes 11/1989 geregelt. 

Wer um die Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes ansucht oder zum Geschäftsführer bestellt wird, muss die entsprechende berufliche Befähigung im Bereich der Verabreichung von Speisen und Getränken nachweisen. Dadurch wird gewährleistet, dass die betreffende Person die Fähigkeit und die Erfahrung besitzt, um die erforderlichen Leistungen selbständig zu erbringen.

Voraussetzungen für die Erlangung der Befähigung zur Führung von gastgewerblichen Betrieben sind:

  • Volljährigkeit
  • Erfüllung der Schulpflicht 
  • berufliche Voraussetzungen

Erfüllung der Schulpflicht
Die außerhalb der Europäischen Union (EU) erfüllte Schulpflicht muss gemäß DPR 445/2000 Art. 3 Abs. 4, sowie entsprechender Ministerialrundschreiben zwingend in folgender Form nachgewiesen werden:

  • Originaldiplom, ausgestellt von der zuständigen ausländischen Behörde oder Kopie des Diploms, von der italienischen konsularischen Vertretung in jenem Land, in dem der Studientitel ausgestellt wurde, beglaubigt; 
  • Übersetzung des Diploms in die italienische Sprache mit Beglaubigung und Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Original durch die italienische konsularische Vertretung in jenem Land, in dem der Studientitel ausgestellt wurde; 
  • Erklärung über die Gültigkeit und die Gesetzesmäßigkeit des Studientitels seitens der zuständigen italienischen konsularischen Vertretung in jenem Land, in dem der Studientitel ausgestellt wurde.

Berufliche Voraussetzungen (wenigstens eine ist nachzuweisen):
Der Antragsteller besitzt die Voraussetzungen zur Führung eines gastgewerblichen Betriebs, wenn er die Pflichtschule abgeschlossen hat und

  • den erfolgreichen Abschluss eines sachbezogenen Berufslehrganges nachweist, welcher mit Durchführungsverordnung festgelegt wird und vor allem die Inhalte Bestimmungen über die Verabreichung von Speisen und Getränken, insbesondere jene betreffend Lebensmittel, Hygiene und Gesundheit, Verwaltungsstrafen und Warenkunde zum Gegenstand hat, oder
  • eine Prüfung besteht, bei der die zuständige Kommission feststellt, ob er zur Führung eines gastgewerblichen Betriebs geeignet ist ; die Prüfung hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Verabreichung von Speisen und Getränken, insbesondere jene betreffend Lebensmittel, Hygiene und Gesundheit, Verwaltungsstrafen und Warenkunde zum Gegenstand, oder 
  • nachweist, dass er im Laufe der letzten fünf Jahre wenigstens zwei Jahre lang, auch nicht kontinuierlich, eine einschlägige Tätigkeit im gastgewerblichen Bereich (Speise- und Beherbergungsbetriebe) ausgeübt hat. Wird eine qualifizierte Tätigkeit in Schankbetrieben nachgewiesen - ausschließlich oder teilweise in Schank- und Speise-/Beherbergungsbetrieben - kann diese Tätigkeit nicht direkt als fachliche Qualifikation anerkannt werden, denn es fehlen die Kenntnisse im Bereich der Verabreichung von Speisen, sondern nur nach Ablegung einer mündlichen Zusatzprüfung im Bereich Warenkunde und Hygiene- und Gesundheit.

Um die Befähigung zu erlangen, ist ein entsprechender Antrag (siehe Vordrucke) an die Handelskammer Bozen zu stellen. Die zuständige Landeskommission überprüft die vorher genannten Voraussetzungen und, sofern keine Beanstandungsgründe vorliegen, erteilt die Befähigung zur Führung von gastgewerblichen Betrieben, die zur Führung von Schank-, Speise- und Beherbergungsbetrieben befähigt. Die Kommission tritt ca. einmal im Monat zusammen.

Die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird vom Bürgermeister erteilt.

Innerhalb von 30 Tagen nach Erteilung der Erlaubnis und Aufnahme der Tätigkeit ist beim Handelsregister Bozen die entsprechende Meldung in telematischer Form vorzunehmen.

Die Bereiche Einstufung der Betriebe, Betriebsführung, Öffnungszeiten, wöchentlicher Ruhetag, Bekanntmachung der Preise, zeitweilige Einstellung der Tätigkeit und Auflassung des Betriebes usw. werden hier nicht näher behandelt.

Fristen des Verwaltungsverfahrens
Innerhalb 60 Tagen ab Protokollierung des Antrags um Befähigung

Verantwortlicher des Verwaltungsverfahrens
Dr. Georg Tiefenbrunner - Direktor des Amtes für Berufsverzeichnisse, Gastgewerbe- und Handelsordnung


 
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