Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Rechtsnatur
1. Die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen – in der Folge „Handelskammer“ genannt – mit kaiserlich-königlichem Dekret von 1851 gegründet, ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, ausgestattet mit Rechtspersönlichkeit, und übt als autonome Lokalkörperschaft Aufgaben von allgemeinem Interesse für die Südtiroler Unternehmen aus.
2. Die Handelskammer verfügt über Satzungs-, Verordnungs-, Organisations- und Finanzautonomie und führt verschiedene Initiativen der Marktbeobachtung, -regelung und -förderung mit dem Ziel der Entwicklung der Südtiroler Unternehmen durch.
3. Die Handelskammer fördert die wirtschaftlichen Interessen der Südtiroler Unternehmen und führt in diesem Sinne auch Maßnahmen außerhalb ihres Bezirks durch, um die Öffnung gegenüber internationalen Märkten und die Eingliederung in den globalen Markt voranzutreiben ...
Satzung der Handelskammer Bozen